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Pensionszusage an den Ehepartner: Steuerlich zulässig oder Risiko?

Pensionszusage an den Ehepartner des GGF: Wann sie steuerlich anerkannt wird und wann das Finanzamt eine vGA vermutet.

Dein Ehepartner arbeitet in der GmbH mit — als angestellte Geschäftsführerin, Büroangestellter oder Prokuristin? Dann liegt der Gedanke nahe, auch für sie oder ihn eine Pensionszusage einzurichten. Aber Vorsicht: Das Finanzamt schaut bei Ehegatten besonders genau hin.

Wann ist die Zusage an den Ehepartner zulässig?

Grundsätzlich ist eine Pensionszusage an den mitarbeitenden Ehepartner möglich und steuerlich anerkennungsfähig — wenn ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt, das Gehalt angemessen ist, die Arbeit tatsächlich erbracht wird und die Zusage dem Fremdvergleich standhält.

Die Prüfungsschwerpunkte des Finanzamts

Echtes Arbeitsverhältnis: Arbeitet der Ehepartner wirklich? Gibt es einen Arbeitsvertrag, Zeitnachweise, Aufgabenbeschreibungen? Oder ist es ein Scheinarbeitsverhältnis zur Steuerersparnis?

Angemessenes Gehalt: Das Gehalt muss marktüblich sein. Ein Ehepartner mit Bürotätigkeit, der 100.000 Euro verdient, wird Fragen aufwerfen.

Verhältnismäßigkeit der Zusage: Die Pensionszusage muss im Verhältnis zum Gehalt und zur Tätigkeit stehen. Eine Rente von 3.000 Euro für eine Halbtagskraft ist unrealistisch.

Gleichgerichtete Interessen: Die Falle

Wenn beide Ehepartner GGF sind (zum Beispiel je 50 Prozent), gelten sie als beherrschende GGF wegen gleichgerichteter Interessen. Das verschärft die Anforderungen an Fremdvergleich, Erdienbarkeit und Probezeit für beide.

Hinterbliebenenversorgung als Alternative

Statt einer eigenen Pensionszusage an den Ehepartner kann die Pensionszusage des GGF eine Hinterbliebenenrente enthalten. Das ist steuerlich unkritischer, weil die Hinterbliebenenrente Teil der GGF-Versorgung ist und nicht an ein separates Arbeitsverhältnis geknüpft ist.

Fazit: Möglich, aber unter strengen Bedingungen

Eine Pensionszusage an den mitarbeitenden Ehepartner ist steuerlich möglich — aber nur, wenn alle Voraussetzungen sauber erfüllt sind. Bei Zweifeln: Hinterbliebenenrente als sicherere Alternative prüfen.

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