In der bAV-Fachsprache tauchen immer wieder die Begriffe Past-Service und Future-Service auf. Für GGF ist die Unterscheidung besonders relevant — weil sie steuerliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen hat.
Was ist Future-Service?
Future-Service bezeichnet den Teil der Versorgungszusage, der sich auf künftige Dienstjahre bezieht. Du erhältst heute eine Zusage, und die Rente baut sich mit jedem weiteren Jahr Dienstzeit auf. Das ist der Standardfall und steuerlich unkritisch.
Was ist Past-Service?
Past-Service bezeichnet den Teil der Zusage, der rückwirkend für bereits geleistete Dienstjahre gewährt wird. Beispiel: Du bist seit 10 Jahren GGF und erhältst jetzt eine Pensionszusage, die auch die vergangenen 10 Jahre berücksichtigt.
Steuerliche Konsequenzen
Past-Service ist steuerlich heikel: Die Rückstellungen für den Past-Service-Anteil müssen im Jahr der Zusage nachgeholt werden — sofern das Nachholungsverbot nicht greift. Das kann zu einem sprunghaften Anstieg der Rückstellungen führen, den das Finanzamt kritisch betrachtet.
Beim beherrschenden GGF wird Past-Service besonders scharf geprüft. Das Finanzamt fragt: Warum wurde die Zusage nicht früher erteilt? War es eine angemessene Gegenleistung — oder eine nachträgliche vGA?
Erdienbarkeit und Past-Service
Bei Past-Service-Zusagen kann die Erdienbarkeit zum Problem werden. Wenn die Zusage Rückkaufperioden umfasst und die verbleibende Dienstzeit bis zur Rente kurz ist, kann die gesamte Zusage steuerlich gefährdet sein.
Fazit: Future-Service bevorzugen
Für GGF empfehlen wir grundsätzlich Future-Service-Zusagen. Sie sind steuerlich sicherer, einfacher zu dokumentieren und weniger anfällig für vGA-Vorwürfe. Past-Service nur, wenn es wirtschaftlich zwingend notwendig ist — und dann mit professioneller Begleitung.
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