Du hast eine Pensionszusage — aber in der Vergangenheit zu niedrige Rückstellungen gebildet? Dann hast du ein Problem: Das Nachholungsverbot verhindert, dass du versäumte Rückstellungen nachholen kannst. Das ist eine der ärgerlichsten Regeln im § 6a EStG.
Was ist das Nachholungsverbot?
Das Nachholungsverbot besagt: Wenn du in der Vergangenheit berechtigte Pensionsrückstellungen nicht oder zu niedrig gebildet hast, darfst du die Differenz nicht in späteren Jahren nachholen. Die versäumte Steuerersparnis ist unwiederbringlich verloren.
Wann greift das Nachholungsverbot?
Es greift immer dann, wenn die tatsächlich gebildete Rückstellung niedriger ist als die zulässige Rückstellung. Das passiert häufiger als man denkt: wenn der Steuerberater die Rückstellung falsch berechnet, wenn kein versicherungsmathematisches Gutachten vorliegt, wenn die Zusage erst spät in der Bilanz berücksichtigt wird.
Ausnahme: Zulässige Nachholung
Es gibt eine wichtige Ausnahme: Wenn die Rückstellung nicht zu niedrig war, sondern gar nicht gebildet wurde (zum Beispiel weil die Zusage dem Steuerberater nicht bekannt war), kann in bestimmten Fällen eine Korrektur über eine Bilanzberichtigung erfolgen. Das ist aber ein schmaler Grat, und die Finanzämter sind streng.
Was kannst du tun?
Prävention: Stelle sicher, dass jedes Jahr ein aktuelles versicherungsmathematisches Gutachten vorliegt und die Rückstellung korrekt gebildet wird. Prüfung: Lass deine historischen Rückstellungen von einem Spezialisten prüfen. Wenn Differenzen bestehen, kläre die rechtlichen Möglichkeiten.
Fazit: Jedes versäumte Jahr kostet Geld
Das Nachholungsverbot ist gnadenlos. Jedes Jahr ohne korrekte Rückstellung bedeutet verlorene Steuerersparnis. Achte darauf, dass deine Bilanz von Anfang an stimmt.
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