Du hältst weniger als 50 Prozent an deiner GmbH und bist Geschäftsführer? Dann bist du ein sogenannter Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer — und für dich gelten eigene Regeln bei der betrieblichen Altersvorsorge. Die gute Nachricht: Du hast in vielen Bereichen mehr Spielraum als ein beherrschender GGF. Die schlechte: Es gibt trotzdem Fallen.
Wer ist Minderheitsgesellschafter?
Als Minderheitsgesellschafter giltst du, wenn du 50 Prozent oder weniger der Stimmrechte an der GmbH hältst und keine gleichgerichteten Interessen mit anderen Gesellschaftern bestehen, die zusammen eine Mehrheit bilden.
Typisches Beispiel: Du hältst 30 Prozent, ein Investor hält 70 Prozent. Oder: Drei Partner halten je ein Drittel — ohne familiäre Verbindung oder gemeinsame Absprache.
Sozialversicherungspflicht: Der große Unterschied
Anders als beherrschende GGF bist du als Minderheitsgesellschafter häufig sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Du zahlst in die gesetzliche Rentenversicherung ein und erwirbst Rentenansprüche.
Das hat Vor- und Nachteile für die bAV: Deine Versorgungslücke ist kleiner (weil du eine Grundrente hast), aber du zahlst auch Sozialversicherungsbeiträge auf dein Gehalt — was die Nettolast erhöht.
Entgeltumwandlung: Problemlos möglich
Als nicht-beherrschender GGF kannst du ganz normal Gehalt in die bAV umwandeln. Du hast sogar einen gesetzlichen Anspruch darauf (§ 1a BetrAVG). Dein Arbeitgeber — also faktisch deine GmbH — muss mindestens 15 Prozent Zuschuss auf den umgewandelten Beitrag zahlen, wenn er Sozialversicherungsbeiträge spart.
In der Praxis empfehlen wir: Maximale Entgeltumwandlung (338 Euro steuerfrei plus ggf. weitere Beträge) plus arbeitgeberfinanzierte Zusage über Unterstützungskasse. So nutzt du beide Förderwege voll aus.
Durchführungswege für Minderheitsgesellschafter
Im Prinzip stehen dir alle fünf Durchführungswege offen: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Pensionszusage.
Der Vorteil: Da der Fremdvergleich weniger streng ist, kannst du auch großzügigere Zusagen erhalten als ein beherrschender GGF. Die 75-Prozent-Grenze gilt zwar trotzdem, wird aber weniger aggressiv geprüft.
Empfehlung: Direktversicherung als Basis (338 Euro monatlich) plus Unterstützungskasse für substanzielle Zusatzversorgung. Eine Pensionszusage ist möglich, aber in der Praxis selten nötig — weil du bereits eine gesetzliche Rente hast.
Probezeit und Erdienbarkeit: Etwas lockerer
Auch für Minderheitsgesellschafter gibt es eine Wartezeit, bevor eine Versorgungszusage erteilt werden sollte. Aber sie ist kürzer: Ein Jahr Betriebszugehörigkeit reicht in der Regel aus (statt zwei bis drei Jahre beim beherrschenden GGF).
Die Erdienbarkeitsfrist ist ebenfalls weniger streng. Statt der harten 10-Jahres-Regel für beherrschende GGF wird hier eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Trotzdem solltest du eine Mindest-Dienstzeit von 5 bis 8 Jahren einplanen.
Fallstricke für Minderheitsgesellschafter
Falle 1: Gleichgerichtete Interessen. Wenn du zusammen mit einem Familienmitglied die Mehrheit hältst, wirst du trotz Minderheitsanteil als beherrschend eingestuft. Klassiker: Ehepaar mit je 25 Prozent plus ein dritter Gesellschafter mit 50 Prozent — die Eheleute können als beherrschend gelten.
Falle 2: Faktische Beherrschung. Auch mit weniger als 50 Prozent kannst du als beherrschend gelten, wenn du über Sonderrechte im Gesellschaftsvertrag verfügst (zum Beispiel Vetorecht oder Alleingeschäftsführungsbefugnis).
Falle 3: Sozialversicherungsstatus falsch einschätzen. Nur weil du Minderheitsgesellschafter bist, heißt das nicht automatisch, dass du sozialversicherungspflichtig bist. Lass deinen Status per Statusfeststellungsverfahren klären.
Fazit: Mehr Spielraum, aber trotzdem aufpassen
Als Minderheitsgesellschafter hast du bei der bAV mehr Möglichkeiten als beherrschende GGF — vor allem bei der Entgeltumwandlung und bei den Anforderungen an Fremdvergleich und Erdienbarkeit. Trotzdem gibt es Fallstricke. Eine professionelle Beratung ist auch für dich unverzichtbar.
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