Die Entgeltumwandlung ist für normale Arbeitnehmer der Standardweg in die bAV. Für beherrschende GGF kann sie aber zur Steuerfalle werden. Hier erfährst du, wann die Gehaltsumwandlung funktioniert — und wann nicht.
Das Problem: Der Fremdvergleich
Ein fremder Geschäftsführer würde eine Gehaltserhöhung fordern — nicht auf Gehalt verzichten. Wenn du als beherrschender GGF Gehalt in die bAV umwandelst, fragt das Finanzamt: Hätte ein Dritter das auch getan? Oft lautet die Antwort: Nein.
Wann wird die Umwandlung als vGA eingestuft?
Hohes Gehalt wird herabgesetzt, um es in die bAV umzuleiten — das sieht nach Steuergestaltung aus. Der GGF hatte vorher kein Interesse an bAV, plötzlich schon — anlassbezogene Umwandlung ist verdächtig. Die Umwandlung führt zu einem Gehalt unter Marktniveau — dann fehlt der Fremdvergleich.
Wann wird sie anerkannt?
Bei nicht-beherrschenden GGF: Fast immer. Du hast einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Bei beherrschenden GGF: Wenn die Umwandlung von Anfang an Teil des Gesamtpakets war (im Anstellungsvertrag verankert) und das verbleibende Gehalt dem Fremdvergleich standhält.
Die bessere Alternative: Arbeitgeberfinanzierung
Statt Gehalt umzuwandeln, sollte die GmbH die bAV zusätzlich zum Gehalt finanzieren. Die Beiträge sind Betriebsausgaben — kein vGA-Risiko, klarer Fremdvergleich, saubere Dokumentation.
Fazit: Beherrschende GGF sollten Umwandlung vermeiden
Für beherrschende GGF ist die Arbeitgeberfinanzierung fast immer der sicherere Weg. Die Entgeltumwandlung birgt unnötige Risiken, die durch eine andere Gestaltung leicht vermeidbar sind.
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