Die Erdienbarkeit ist eines der kritischsten Themen bei der GGF-Versorgung. Wird sie verletzt, erkennt das Finanzamt die Pensionszusage nicht an — mit fatalen steuerlichen Folgen. Hier erkläre ich dir, wie die Frist funktioniert und was du beachten musst.
Was bedeutet Erdienbarkeit?
Erdienbarkeit bedeutet, dass der GGF die Pensionszusage durch aktive Dienstzeit noch „verdienen“ muss. Der Gedanke dahinter: Eine Pensionszusage unmittelbar vor der Rente wäre wirtschaftlich keine Vergütung für geleistete Arbeit, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Faustregel: 10 Jahre
Zwischen der Erteilung der Zusage und dem vereinbarten Rentenalter müssen mindestens 10 Jahre aktiver Dienst liegen. Wer mit 67 in Rente will, muss die Zusage spätestens mit 57 erhalten.
Aber Achtung: Das ist eine Faustregel, kein Gesetz. Die Rechtsprechung ist differenzierter und betrachtet den Einzelfall. In manchen Fällen reichen 8 Jahre, in anderen werden 12 gefordert.
Erdienbarkeit bei Erhöhungen
Wenn du eine bestehende Pensionszusage erhöhst, beginnt die Erdienbarkeitsfrist für den Erhöhungsteil neu. Beispiel: Du hast mit 45 eine Zusage über 2.000 Euro erhalten. Mit 58 erhöhst du auf 3.000 Euro. Die Erhöhung um 1.000 Euro muss innerhalb der verbleibenden 9 Jahre erdient werden — das ist knapp, aber möglich.
Spezialfall: Vorzeitige Pensionierung
Wenn du vorzeitig in Rente gehst (zum Beispiel mit 63 statt 67), verkürzt sich die Erdienbarkeitsfrist. Das kann zum Problem werden, wenn die ursprüngliche Zusage auf 67 lief und erst mit 57 erteilt wurde — bei Vorverlegung auf 63 fehlen plötzlich 4 Jahre.
Praxistipp: Früh starten, später erhöhen
Die sicherste Strategie: Starte mit einer kleineren Pensionszusage so früh wie möglich. Erhöhe sie später schrittweise. So hast du immer genügend Erdienbarkeitszeitraum — auch für Erhöhungen.
Fazit: Die Erdienbarkeit ist eine harte Grenze
Die Erdienbarkeit ist einer der häufigsten Gründe, warum Pensionszusagen steuerlich nicht anerkannt werden. Rechne früh genug und plane langfristig.
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