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§ 6a EStG: Pensionsrückstellungen richtig bilanzieren

Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG: Wie du als GGF die Rückstellungen korrekt berechnest und welche Fallstricke lauern.

Die Pensionsrückstellung ist das Herzstück der Pensionszusage — und gleichzeitig eines der fehleranfälligsten Themen in der GGF-Versorgung. Wer die Regeln des § 6a EStG nicht kennt, riskiert Ärger mit dem Finanzamt.

Was regelt § 6a EStG?

Paragraph 6a EStG regelt die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz. Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen Rückstellungen gebildet werden dürfen, wie sie bewertet werden und welche Zinssätze anzuwenden sind.

Kernpunkte: Der Rechnungszins beträgt 6 Prozent (ja, sechs — das ist historisch festgelegt und wird seit Jahrzehnten nicht angepasst). Es gilt das Stichtagsprinzip: Die Rückstellung wird zum Bilanzstichtag berechnet. Es gelten strenge Voraussetzungen: schriftliche Zusage, rechtsverbindlich, unwiderruflich.

Steuerbilanz vs. Handelsbilanz

Achtung: Die Bewertung in der Steuerbilanz (6 Prozent Zins nach § 6a EStG) weicht erheblich von der Handelsbilanz ab. In der HGB-Bilanz wird der 10-Jahres-Durchschnittszins der Bundesbank verwendet, der aktuell bei circa 2,1 Prozent liegt (10-Jahres-Durchschnittszins).

Die Folge: Die Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz ist deutlich höher als in der Steuerbilanz. Das belastet die HGB-Bilanz — und kann das Eigenkapital stark mindern.

Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung

Schriftliche Zusage: Die Pensionszusage muss schriftlich erteilt sein. Mündliche Zusagen zählen nicht. Rechtsverbindlichkeit: Die Zusage muss einen Rechtsanspruch begründen. Unverbindliche Absichtserklärungen reichen nicht. Widerrufsvorbehalt: Ein einseitiger Widerrufsvorbehalt ist schädlich — die Rückstellung darf dann nicht gebildet werden.

Bewertungsverfahren: Teilwertverfahren

Die Rückstellungen werden nach dem Teilwertverfahren berechnet. Vereinfacht: Der Teilwert ist der Betrag, der am Bilanzstichtag als Rückstellung nötig ist, damit die laufenden und künftigen Prämien die zugesagte Leistung finanzieren — bei 6 Prozent Zinsen.

In der Praxis erstellt ein versicherungsmathematisches Büro jährlich ein Gutachten, das den Teilwert berechnet. Die Kosten: circa 200 bis 500 Euro pro Gutachten.

Häufige Fehler bei der Rückstellungsbildung

Fehler 1: Kein Gutachten. Manche GGF schätzen die Rückstellung selbst oder lassen sie vom Steuerberater berechnen. Das ist riskant — nur ein versicherungsmathematisches Gutachten ist bei einer Betriebsprüfung belastbar.

Fehler 2: Veraltete Parameter. Wenn sich Gehalt, Rentenalter oder Zusagehöhe ändern, muss das Gutachten angepasst werden. Veraltete Gutachten führen zu falschen Rückstellungen.

Fehler 3: Verwechslung Steuer- und Handelsbilanz. Die Rückstellungen in beiden Bilanzen unterscheiden sich erheblich. Eine einheitliche Zahl für beide ist falsch.

Fazit: § 6a EStG ist Pflichtlektüre

Die Pensionsrückstellung nach § 6a EStG ist die Grundlage für die Steuerersparnis der Pensionszusage. Wer sie falsch bilanziert, verschenkt Geld — oder riskiert eine Steuerkorrektur. Lass die Berechnung von einem Profi machen.

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